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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Terms and conditions

General terms and conditions of the Technical Offices / Engineering Offices Austria.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i. S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Technischen Büro-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in den Honorarrichtlinien und Leistungsbildern des Fachverbands Technische Büros-Ingenieurbüros berechtigt zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Es ist verpflichtet, den Auftraggeber davon schriftlich zu verständigen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch Subplaner heranziehen. Es ist verpflichtet, den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat es den Auftrag selbst durchzuführen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind innerhalb angemessener Frist (im Allgemeinen ein Drittel der vereinbarten Leistungsfrist) zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu erbringen.

5. Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen, mit eingeschriebenem Brief zu setzenden Nachfrist möglich.

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Rücktritt berechtigt.

d) Ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Rücktritt berechtigt, behält es den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind die erbrachten Leistungen zu honorieren (§ 1168 ABGB).

6. Honorar

a) Dem Honoraranspruch liegen die Honorarrichtlinien und Leistungsbilder des Fachverbands Technische Büros-Ingenieurbüros zugrunde. Besondere Honorarvereinbarungen gehen vor.

b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

c) In den Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; diese ist gesondert zu bezahlen.

d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen ist unzulässig.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büro-Ingenieurbüros.

8. Geheimhaltung

a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) Es ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, solange der Auftraggeber daran ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrags ist es berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9. Schutz der Pläne

Pläne, Prospekte, Berichte und Technische Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung, Weitergabe und wiederholte Nutzung ist nur mit Zustimmung des Technischen Büro-Ingenieurbüros zulässig. Bei Veröffentlichungen über das Projekt ist der Name des Technischen Büro-Ingenieurbüros anzugeben.

10. Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes

gelten dessen zwingende Bestimmungen. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder anerkannt.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büro-Ingenieurbüros vereinbart.